Auf Basis des BMF-Schreibens vom 18.12.1997 sind Verwaltungsleistungen von Unterstützungskassen umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt auch für Leistungen von Verwaltungsunternehmen, die von der Unterstützungskasse mit der Verwaltung beauftragt wurden. Die Leistungen sind gegenüber den Trägerunternehmen bzw. gegenüber der Unterstützungskassen ohne den Ausweis von Umsatzsteuer mit Verweis auf § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG abzurechnen. Dieser Verwaltungspraxis steht nun das BFH Urteil vom 26.7.2017, XI R 22/15 entgegen, dieses ist jedoch bisher nicht veröffentlicht und somit nicht anzuwenden.
BFH Urteil vom 26.7.2017, XI R 22/15
Im Juli 2017 erging ein BFH-Urteil, welches sich gegen die bisherige Verwaltungspraxis richtet. Das Urteil ist um Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht und daher nicht anwendbar. Der Leitsatz des Urteils lautet:
Die Verwaltungsleistungen von betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer kein Anlagerisiko tragen und der Arbeitgeber zur Zahlung an das Altersversorgungssystem gegenüber seinen Arbeitnehmern gesetzlich verpflichtet ist.
Dieser Leitsatz dürfte (nach Veröffentlichung des Urteils) auf nahezu jede Unterstützungskasse anzuwenden sein. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung tragen die Arbeitnehmer regelmäßig kein oder im Zweifel nur ein marginales Kapitalanlagerisiko. Dies folgt schon aus der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, der für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen hat. In der Folge liegt ein Kapitalanlagerisiko eher auf Seiten des Arbeitgebers als zusagendem Unternehmen.
Konsequenzen der Umsatzsteuerpflicht der Verwaltung von Unterstützungskassen
Am Markt finden sich verschiedene Gestaltungen der Unterstützungskassenverwaltung:
- Eigenverwaltung durch die Unterstützungskasse
- Verwaltung durch eine Verwaltungsgesellschaft
- Verwaltungsvertrag zwischen Unterstützungskasse und Verwaltungsgesellschaft
- Verwaltungsvertrag zwischen Trägerunternehmen und Verwaltungsgesellschaft
Eigenverwaltung durch die Unterstützungskasse
Im Falle der Eigenverwaltung beschäftigt die Unterstützungskasse selbst Personal, welches sämtliche Verwaltungstätigkeiten durchführt. Hierauf wäre bei Urteilsveröffentlichung nunmehr Umsatzsteuer abzuführen. Da die Unterstützungskasse regelmäßig nicht gewerblich tätig ist, um die Kriterien der Steuerbefreiung zu erfüllen, steht dies einem Ausweis von Umsatzsteuer nunmehr entgegen.
Verwaltungsvertrag zwischen Unterstützungskasse und Verwaltungsgesellschaft
Bei Fremdverwaltung der Unterstützungskasse durch eine Verwaltungsgesellschaft findet regelmäßig eine Weiterberechnung der Verwaltungskosten an die Trägerunternehmen der Unterstützungskasse statt. Wären die Verwaltungsleistungen nunmehr mit einer Umsatzsteuer belegt, erhöhten sich die Kosten des Leistungseinkaufs für die Unterstützungskasse entsprechend. Die Unterstützungskasse müsste nun die Kosten zzgl. Umsatzsteuer Ihren Trägerunternehmen weiterbelasten, jedoch ohne die Umsatzsteuer als solche auszuweisen. Die Trägerunternehmen könnten den Vorsteuerabzug nicht nutzen, da sie selbst keine Umsatzsteuer tragen.
Verwaltungsvertrag zwischen Trägerunternehmen und Verwaltungsgesellschaft
Wird die Verwaltungsgesellschaft der Unterstützungskasse unmittelbar vom Trägerunternehmen beauftragt, und ist dieses auch im Verhältnis zur Unterstützungskasse für die Verwaltung verantwortlich, so würden die Leistungen nunmehr zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Für das Trägerunternehmen ändert sich wirtschaftlich nichts, sofern es selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Ist das Trägerunternehmen nicht, oder nicht vollständig, zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie beispielsweise Ärzte oder Versicherungsmakler, so erhöhen sich die effektiven Kosten der Verwaltung der Unterstützungskasse auch hier um die nun zu zahlende Umsatzsteuer.
Fazit
Käme es zu einer Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt, führte dies zur Umsatzsteuerpflicht für Verwaltungsleistungen von Unterstützungskassen. Somit würden zwei gängige Varianten der Unterstützungskassenverwaltung stark benachteiligt: Die Kosten der Eigenverwaltung und der Fremdverwaltung mit Weiterverrechnung an die Trägerunternehmen erhöhen sich um die Umsatzsteuer von 19%.
Lediglich bei einer direkten Beauftragung der Verwaltung durch das Trägerunternehmen bleibt das Urteil im Hinblick auf die Höhe der Verwaltungskosten neutral.
Für bestehende Unterstützungskassen würde dies in der Regel eine rückwirkende Erhöhung der Verwaltungskosten bedeuten.