Der Teilwert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er wird zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden eines Unternehmens in der Steuerbilanz herangezogen. So steht im § 6a EStG: „Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.“
Der Teilwert ist dabei, etwas vereinfacht ausgedrückt, der Barwert der zukünftigen Pensionsverpflichtung abzüglich dem Barwert eines gleichbleibenden fiktiven Jahresbeitrags. Der Jahresbeitrag so zu wählen, dass der Teilwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres, indem das Dienstverhältnis begonnen hat, gleich Null ist.
Kurz gesagt: Teilwert = Barwert der zukünftigen Leistungen – Barwert der zukünftigen Beiträge.
Bsp.: Ein Unternehmen mit Wirtschaftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12. erteilt seinem Geschäftsführer eine Pensionszusage im Jahr 2008. Diensteintritt war im Jahr 2000. Der Teilwert zum 1.1.2000 muss dann gleich 0 sein.
Bei der Berechnung des Teilwerts sind die Regeln der Versicherungsmathematik sowie ein Rechnungszins von 6% zu verwenden.
Zudem sind gewisse Vorschriften für das Eintrittsalter zu berücksichtigen, so gelten folgende Mindestalter:
Gleichfalls sind bei Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2008 aus steuerlicher Sichtweise folgende Mindestwerte für das Pensionierungsalter anzussetzen: