Zahlen Unternehmen Ihren Mitarbeitern Vergünstigungen beim Erreichen von Dienstjubiläen, so sind dafür Jubiläumsgeldrückstellungen, oder Jubiläumsrückstellungen zu bilden. Die Jübiläumsrückstellung ist auch zu bilden, wenn die Leistungen nicht in Form von Geld, sondern als Sachleistung, oder in Form von Gutscheinen erbracht werden.
Auf Jubiläumsleistungen fallen Steuern und Sozialabgaben an. In der Regel wird die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer getragen, so dass der Arbeitgeber lediglich seinen Anteil an den Sozialabgaben zu tragen hat. Werden die Leistungen jedoch als Sachprämie, oder als Gutschein erbracht, so werden in der Regel die gesamten Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer vom Arbeitgeber getragen.
Jubiläumsrückstellungen sind in der Handelsbilanz gemäß § 253 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Hierbei sind auch Trendannahmen für die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung, das Gehalt und die Fluktuation der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
In der Steuerbilanz dürfen Jubiläumsrückstellungen nur für Leistungen gebildet werden, die nach dem 15. Dienstjahr fällig werden, zudem darf nur derjenige Teil der Anwartschaft berücksichtigt werden, der nach dem 31.12.1992 erdient wurde.
Leistungsumfang der Gutachten zur Jubiläumsrückstellung
Berechnung der Jubiläumsrückstellungen nach ESTG, HGB, IFRS, oder US-GAAP
Lieferung der Gutachten elektronisch und postalisch
Hilfestellung bei Rückfragen von Behörden oder Anwälten
15. Min. Telefonat zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Gutachten
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