Für Verpflichtungen aus Altersteilzeitverträgen sind Altersteilzeitrückstellungen zu bilden.
Nach dem BMF-Schreiben vom 28.03.2007 ist in der Steuerbilanz eine Altersteilzeitrückstellung für den Erfüllungsrückstand und die ungewisse Verbindlichkeit aus künftigen Aufstockungsbeiträgen zu bilden. Erstattungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit sind mit dem Verpflichtungsumfang zu saldieren.
In der Handelsbilanz richtet sich die Bilanzierung nach IDW RS HFA 3. Hier wird hinsichtlich der Aufstockungsbeträge zwischen dem Charakter einer Abfindung und einer Entlohnung unterschieden. Der Erfüllungsrückstand aus noch nicht gezahltem Entgelt ist parallel zu ermitteln. Beide Beträge zusammen ergeben dann die Altersteilzeitrückstellung für die Handelsbilanz.
Während die Abzinsung in der Steuerbilanz mit 5,5% erfolgt, gelten für die Berechnung der Altersteilzeitrückstellung in der Handelsbilanz die Zinsdaten von der Bundesbank gemäß § 253 HGB, zudem sind Gehaltstrends zu berücksichtigen.