Für sogenannte pauschaldotierte (werden auch als reservepolsterfinanziert oder partiell rückgedeckt bezeichnet) Unterstützungskassen sind jährlich Lastwertgutachten zu erstellen.
Zusätzlich zur steuerlich zulässigen Zuwendung und zum zulässigen Kassenvermögen muss im Lastwertgutachten eine vorhandene Unterdeckung nach Art. 28 EGHGB für die Anhangsangabe zur Handelsbilanz berechnet und ausgewiesen werden. Eine Unterdeckung nach Art. 28 EGHGB und somit eine Ausweispflicht des Lastwertes kann es unter bestimmten Umständen auch bei rückgedeckten Unterstützungskassen geben.
Auch bei Auslagerung einer unmittelbaren Versorgungszusage (Pensionszusage) auf einen mittelbaren Durchführungsweg (Unterstützungskasse oder Pensionsfonds) ist im Rahmen des Lastwertgutachtens zu prüfen, inwieweit eine Unterdeckung bezogen auf den bisherigen Erfüllungsbetrag der Verpflichtung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB besteht.