Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den bei der Scheidung durchzuführenden Ausgleich der von Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters, Tod oder Invalidität. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht im Rahmen der Scheidung durchgeführt.
In den Versorgungsausgleich fließen insbesondere folgende Versorgungsanwartschaften ein:
- Gesetzliche Altersversorgung
- Beamtenpensionen
- Betriebliche Altersversorgung
- Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- Berufständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen)
- Private Lebensversicherungen
Ermittlung der AusgleichswerteIn der betrieblichen Altersversorgung wird der Ehezeitanteil in Anlehnung an die Ermittlung der unverfallbaren Leistungsansprüche im Falle eines Dienstaustritts zum Ehezeitende ermittelt. Hierbei gelten die Regelungen der jeweiligen Versorgungszusage, sowie der Teilungsordnung.
Interne Teilung
Als Grundsatz im Versorgungsausgleich gilt die interne Teilung der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche. Hierbei wird eine Halbteilung durchgeführt. Ausgeglichen wird somit die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Versorgungsanrechtes innerhalb des Versorgungssystems.
Externe Teilung von AnrechtenDie externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung vereinbaren oder der Versorgungsträger die externe Teilung einseitig verlangt, dies ist jedoch nur innerhalb gewisser Grenzwerte möglich.
Bei der externen Teilung muss die gewünschte Zielversorgung vorgegeben werden an die bei der externen Teilung der Ausgleichswert überwiesen werden soll. Gibt die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung an, erfolgt die Zahlung entsprechend dem Durchführungsweg an die Versorgungsausgleichskasse.
Bei der externen Teilung darf der Versorgungsträger keine Kosten abziehen.
Versorgungsausgleich BerechnungZur Berechnug des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Alterversorgung ist eine so genannte Teilungsordnung erforderlich. In dieser ist festgehalten welche Parameter bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs anzuwenden sind. Zudem wird geregelt, wie hoch der zu teilende Anspruch ist. Ohne eine Teilungsordnung ist nicht sichergestellt, dass bei der Berechnung zum Versorgungsausgleich für verschiedene Leistungsanwärter die gleichen Kriterien zu Grunde gelegt werden.
Die Berechnung des Versorgungsaugleichs findet immer zum Ende der Ehezeit statt. Sofern externe Teilung vollzogen wird sind die Ausgleichsansprüche bis zum Zeitpunkt der Auszahlung zu verzinsen, wobei der gleiche Zinssatz Anwendung findet, der auch bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs genutzt wurde.
Sofern die Versorgungsanrechte des Ausgleichspflichtigen von der zukünftigen Entwicklung von Bemessungsgrundlagen (z. B. Gehalt, BBG, o.ä.) abhängig ist, hat bei Eintritt des Versorgungsfalles eine erneute Berechnung des Versorgungsausgleichs stattzufinden.
Darüber hinaus erfolgt die Berechnung des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze durch einen versicherungsmathematischen Gutachter.