Abfindung Direktzusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

Direktzusagen (auch als Pensionszusage oder Versorgungszusage bezeichnet) an Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen regelmäßig nicht dem Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer während der gesamten Dauer des Erdienens eine beherrschende Stellung inne hatte. Ist dies der Fall kann aus arbeitsrechtlicher Sicht abgefunden werden.

ABFINDUNG VON DIREKTZUSAGEN AN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER AUS STEUERLICHER SICHT

Sofern die Abfindung nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis des Geschäftsführers veranlasst ist, kann die Abfindung auf Firmenebene weitestgehend steuerlich neutral erfolgen. In der Regel erfolgt die Abfindung mit dem steuerlichen Barwert der Versorgungszusage, der sich nach § 6a EStG ergibt. Das BMF hat in der Vergangenheit ausgeführt, dass nur der Barwert der vollen unquotierten Versorgungszusage abgefunden werden darf. Bei Rentnern oder bereits ausgeschiedenen Geschäftsführern entspricht der Abfindungsbarwert daher oft der Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellung zum jeweiligen Stichtag.

Bei aktiven Geschäftsführern ist der Barwert jedoch höher, als die Pensionsrückstellung. Soll die Abfindung möglichst gering ausfallen, so bietet es sich an zunächst einen Future-Service-Verzicht durchzuführen und die Abfindung dann später nachzuholen. Dadurch kann der Abfindungswert reduziert werden.

STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN BEIM GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER

Die Abfindung einer Direktzusage ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer Lohnzufluss. In dem Monat, in dem die Abfindung fließt ist diese als Lohn („über die Lohnsteuerkarte“) zu buchen. Da Abfindungen in der Regel höher ausfallen, führt dies oft zu einer hohen sofortigen Steuerbelastung. Über die Fünftelregelung nach § 34 EStG lässt sich die Steuer unter Umständen senken.

VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG BEI DER ABFINDUNG?

Es gibt Urteile nach denen eine Abfindung der Direktzusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurde. Dies war der Fall, wenn die Abfindung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung des Unternehmens erfolgte. In so einem Fall wurde der zeitgleiche Verzicht auf die Versorgungszusage als verdeckte Einlage behandelt.