Abfindung von Versorgungszusagen

Seit 2005 dürfen keine Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung mehr durch die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abgefunden werden. Dies regelt § 3 BetrAVG. Selbst anderslautende Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten nicht und hätten im Zweifel die Folge, dass die Leistung trotz erfolgter Abfindung erneut voll gezahlt werden muss.

Von diesem generellen Abfindungsverbot sind gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG nur Leistungen und Anwartschaften ausgenommen, die den Höchstbetrag für die Abfindung von Versorgungszusagen nicht übersteigen. Der Höchstbetrag für die Abfindung von Versorgungszusagen beträgt 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Leistungen in dieser Höhe kann der Arbeitgeber auch einseitig ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden.

Die konkrete Höhe des Abfindungsbetrages ergibt sich aus versicherungsmathematischen Berechnungen die wir Ihnen gern erstellen.