Änderung des Rechnungszinses für Pensionsverpflichtungen

Der Bundesrat hat am 26.02.2016 die Änderung der Rechnungszinsermittlung für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz beschlossen.

Die geänderten Regelungen sind für Bilanzstichtage seit dem 01.01.2016 zwingend anzuwenden. Für Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 bestand ein Anwendungswahlrecht.

Doppelte HGB-Bewertung und Ausschüttungssperre

Seither ist die Rückstellungsbewertung nach HGB sowohl mit dem Zins aus der 10-jährigen Durchschnittsbildung, als auch mit dem Zins aus der 7-jährigen Durchschnittsbildung durchzuführen. Der Differenzbetrag unterliegt einer Ausschüttungssperre.

Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung

Der Zinsaufwand aus der Änderung des Rechnungszinses sinkt. Wurde zum 31.12.2015 beispielsweise bei einem Erfüllungsbetrag von 10 Mio EUR ein Aufwand aus der Rechnungszinsänderung von 1 Mio EUR ermittelt (Zinsenkung von 4,53% auf 3,89%), so sinkt dieser Aufwand auf ca. 340 TEUR (Zinsenkung von 4,53% auf 4,31%). Der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung sinkt entsprechend.

Wurde das Wahlrecht zum 31.12.2015 nicht genutzt (und dort weiterhin mit einem Zins von 3,89% bilanziert), so stieg der Rechnungszins auf 4,10% zum 31.12.2016, mit der Folge eines Ertrags aus der Rechnungszinsänderung.