Im Art. 28 EGHGB ist geregelt, dass für mittelbare und ähnliche Pensionsverpflichtungen keine Pensionsrückstellungen in der Bilanz gebildet werden müssen.
Macht das Unternehmen von diesem Wahlrecht gebrauch, so ist jedoch im Bilanzanhang die Höhe der beim Unternehmen verbleibenden Verpflichtung auszuweisen.
Man spricht hier vom Lastwert. In Kombination mit § 285 Nr. 24 und 25 HGB ist zudem im Bilanzanhang die Höhe des Erfüllungsbetrages der Pensionsverpflichtungen, sowie die Höhe der verrechneten Verbindlichkeiten anzugeben.
Bei Wertpapiergebundenen Versorgungszusagen (das heißt, die Höhe der Leistung an den Begünstigten richtet sich in jedem denkbaren Fall ausschließlich nach der Leistung aus dem Deckungsvermögen) wird der Erfüllungsbetrag in Höhe des Zeitwerts des Deckungsvermögens angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB)
Zu beachten ist hierbei, dass auch solche Versorgungszusagen unter Umständen eine „Unterdeckung“ ausweisen können, die sich an Versicherungsleistungen orientieren, aber nicht ausschließlich die Versicherungsleistung zusagen.
Beispiel:
Denkbar wäre nun ein Dienstaustritt der versicherten Person kurz nach Eintritt der Unverfallbarkeit. Aufgrund der Kostenverrechnung und der Beitragsverteilung der Police ist erst ein geringes Deckungskapital vorhanden, welches nicht ausreichend wäre um den erdienten Anspruch zu finanzieren.
Die Zusage ist also nicht wertpapiergebunden und somit ist der Erfüllungsbetrag auch nicht mit dem Zeitwert der Rückdeckungsversicherung anzusetzen. Eine Berechnung des Erfüllungsbetrages der Versorgungsverpflichtung für den Ausweis im Bilanzanhang ist also erforderlich.