Die Thematik Auslagerung von Pensionsverpflichtungen wird regelmäßig aktuell, wenn Unternehmen verkauft, übertragen, liquidiert oder an Nachfolger übergeben werden sollen. Die Motivation liegt darin begründet die Bilanz des Unternehmens möglichst frei von langfristigen und geschäftsfremden Risiken zu machen. Da Pensionsverpflichtungen als Pensionsrückstellung bilanziert werden, lässt sich eine Bereinigung der Bilanz nur durch eine Auslagerung der Pensionsverpflichtungen erreichen.
Für die Auslagerung gibt es grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, so können die Verpflichtungen auf einen Pensionsfonds übertragen, mittels Liquidationsdirektversicherung ausfinanziert oder auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden, die zu diesem Zwecke auch neu gegründet werden kann. Alle genannten Möglichkeiten haben gemeinsam, dass sie mit einem hohen Liquiditätsabfluss einhergehen, der die Höhe der bilanzierten Pensionsverpflichtung regelmäßig übersteigt. Grund hierfür ist die Auslagerung der Pensionsverpflichtung auf einen versicherungsförmigen, oder zumindest versicherungsähnlichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Liquiditätsdirektversicherung und Pensionsfonds sind versicherungsförmig kalkuliert mit regelmäßig geringeren Rechnungszinssätzen als bei der Bilanzierung der Pensionsverpflichtung angenommen wurden. Aber auch die Rentnergesellschaft muss nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit genügend Kapital ausgestattet werden. Auch hier wird regelmäßig ein niedriger Rechnungszins (3-4%) angesetzt.
Wird der Pensionsfonds, oder auch die Rentnergesellschaft, mit zu wenig Kapital ausgestattet, so gibt es eine Durchgriffshaftung auf das auslagernde Unternehmen. Die Auslagerung der Pensionsverpflichtung ist also nicht zu 100% sichergestellt.
Als Alternative zur Auslagerung wäre auch eine Ausfinanzierung innerhalb des Unternehmens denkbar. So kann das Unternehmen anstelle der Auslagerung auch direkt Rückdeckungsversicherungen abschließen oder die nötige Liquidität selbst verwalten. Vorteil gegenüber der Auslagerung sind die dadurch oft ersparten Verwaltungs- und Abschlusskosten. Mögliche Fluktuationsgewinne verbleiben zudem im Unternehmen.
Auslagern lassen sich zudem regelmäßig nur solche Pensionsverpflichtungen, die bereits verdient sind. Zukünftig zu verdienende Ansprüche können also nicht, bzw. nur erschwert ausgelagert werden. In diesem Zusammenhang sind oft auch versicherungsmathematische Barwerte zu berechnen.