Die betriebliche Altersversorgung gliedert sich in fünf Durchführungswege:
Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung weisen zum Teil deutliche Unterschiede auf, in ihrer grundsätzlichen Funktionsweise jedoch sind sich die Durchführungswege jedoch ähnlich:
Von den insgesamt fünf Durchführungswegen werden vier als „extern“ bezeichnet und einer als „intern“. Dabei handelt es sich um eine Einteilung nach dem Gesichtspunkt, ob die gesamte Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beim Trägerunternehmen selbst verbleibt oder nicht. Die vier externen Durchführungswege sind:
Ihnen ist gemeinsam, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der gemachten Versorgungszusage auf einen externen Versorgungsträger ausgelagert wird. Es handelt sich dabei jeweils um einen rechtlich und steuerlich eigenständigen Rechtsträger.
Allein die Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) ist ein interner Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung: Hier erbringt das Unternehmen als Versorgungsträger unmittelbar sämtliche Versorgungsleistungen. Weil bei der Pensionszusage das Unternehmen selbst die Leistungen an die Rentenempfänger auszahlt, muss es im Voraus Pensionsrückstellungen bilden, um die Finanzierung zu sichern. Deswegen erscheint in diesem Falle die betriebliche Altersversorgung auch in der Bilanz.
Betriebliche Altersversorgung ist eine Versorgungsleistung für den Fall von Tod, Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt wird.
Rechtsgrundlage ist das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ von 1974, kurz BetrAVG oder Betriebsrentengesetz. Hierin sind die wesentlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung geregelt:
Hervorzuheben ist hierbei das Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung. Dieses ist in § 1a BetrAVG geregelt und bietet für jeden Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Teil seines unversteuerten Bruttoeinkommens direkt für die betriebliche Altersversorgung zu nutzen.
Die Pensionszusage ist der einzige interne Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, das heißt, dass sowohl die Zusage als auch die Verpflichtung zu deren Erfüllung beim Trägerunternehmen verbleiben. Das hat zur Folge, dass zum Zweck der Rückdeckung der Versorgungszusage sogenannte innerbetriebliche Rückstellungen gebildet werden müssen. Diese wiederum werden bei der Bilanzierung als Fremdkapital gelistet – sie wirken somit gewinnmindernd und damit auch steuersenkend.
Ansparphase | Auszahlungsphase | |
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Pensionszusage |
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Unterstützungskasse |
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Direktversicherung |
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Pensionskasse |
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Pensionsfonds |
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Hinterbliebene im Sinne des BetrAVG sind die folgenden Personen:
Für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen kann je nach dem gewählten Durchführungsweg entweder eine Einmalzahlung oder eine monatliche Rente vereinbart werden, in manchen Fällen besteht auch ein Wahlrecht.
Diese zusätzliche Leistung bietet eine Absicherung für den Fall, dass der Versorgungsberechtigte seinen eigenen Lebensunterhalt dauerhaft nicht mehr selbst durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verdienen kann. Auch der Invaliditätsschutz kann entweder als Einmalzahlung oder in Form einer monatlichen Rente vereinbart werden.
Die Höhe des monatlichen Beitrags zur Betriebsrente richtet sich natürlich in erster Linie nach den Ansprüchen des jeweiligen Arbeitnehmers. Experten gehen davon aus, dass insgesamt etwa zehn Prozent des aktuellen Nettoeinkommens in die Altersversorgung investiert werden müssen, um den Lebensstandard im Alter in etwa halten zu können. Für die Festlegung des Beitrags sollte daher auch mit in Betracht gezogen werden,
Neben der Ermittlung des individuellen Bedarfs sind auch steuerliche Aspekte zu beachten. Je nach dem gewählten bzw. angebotenen Durchführungsweg sind die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung während der Anwartschaft entweder
steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall erst, wenn die Leistungen ausgezahlt werden.
Erfolgt die Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse, so ist die Senkung oder Erhöhung der Beiträge jederzeit problemlos möglich. Es gibt jedoch bei beiden Durchführungswegen jeweils einen Mindest- und einen Höchstbeitrag, der als Begrenzung einzuhalten ist.
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse ist aus steuerlichen Gründen nur eine Erhöhung der Beiträge möglich, nicht aber die Senkung: Die Beiträge an eine Unterstützungskasse sind nach § 4d EStG nur dann steuerlich absetzbar, wenn ihre Höhe über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibt oder steigt.
Wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, dann geht ihm die bis dahin erreichte Versorgung nicht verloren. Es ist beispielsweise möglich
oder
Die folgenden Durchführungswege ermöglichen außerdem eine private Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung:
Nach dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) gelten folgende Richtlinien für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften:
Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Wenn zwischen allen Beteiligten – also dem alten Arbeitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer – Einvernehmen herrscht, dann kann der neue Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung übernehmen. Das bedeutet, dass die Versorgungszusage genauso bestehen bleibt, wie sie vorher war. Der alte Arbeitgeber wird von seiner Schuld befreit. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten ein.
Der zweite – und häufigere – Weg, eine betriebliche Altersversorgung mitzunehmen, ist eine Übertragung. Auch hier erfolgt eine Fortführung durch den neuen Arbeitgeber, aber er kann nach Belieben einen anderen Durchführungsweg als den bisherigen bestimmen, solange er eine wertgleiche Zusage macht. Übertragen werden dabei die unverfallbaren Anwartschaften des Arbeitnehmers
Die private Weiterführung ist dann möglich, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds läuft. Der Arbeitnehmer übernimmt in diesem Fall den Vorsorgevertrag von seinem früheren Arbeitgeber.
Darüber hinaus ist es möglich, die betriebliche Altersversorgung auf „ruhend“ zu setzen, wenn eine private Weiterführung ebenfalls nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Die Beitragszahlungen werden dabei eingestellt und die unverfallbaren Anwartschaften „eingefroren“. Die Auszahlung erfolgt dann wie ursprünglich geplant mit dem Erreichen des vereinbarten Rentenalters.
Zwischen dem Eintritt des (Gesellschafter-) Geschäftsführers ins Unternehmen und dem Zeitpunkt der Versorgungszusage sollten
liegen.
Vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Beginn der Rentenauszahlung müssen bei (Gesellschafter-) Geschäftsführern mindestens zehn Jahre vergehen.