Seit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wird die Pensionsrückstellung im Handelsrecht anders bewertet, als im Steuerrecht. So finden nach BilMoG auch variable Rentenanpassungsklauseln, Gehaltstrends, Fluktuationen und die künftige Entwicklung weiterer Bemessungsgrößen Berücksichtigung.
Die Pensionsrückstellung nach BilMoG lehnt sich damit an die internationale Bewertung an. Im Gegensatz zum steuerlichen Teilwertverfahren wird nach BilMoG in der Regel das Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Method, oder einfach PUC) verwendet. Hierdurch ergeben sich grundsätzlich von der Steuerbilanz abweichende Werte.
Eine weitere Neuerung des BilMoG ist die Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit zweckgebundenem Deckungsvermögen. Hierdurch wird die in der Bilanz ausgewiesene Pensionsrückstellung vermindert. Lediglich im Anhang zur Bilanz ist der gesamte Erfüllungsbetrag der Verpflichtung, sowie die Höhe des Deckungskapitals anzugeben.
Ein Beispiel:
Hierdurch kommt es zu einer Bilanzverkürzung und daraus resultierend zu einer Erhöhung der Eigenkapitalquote. Ist kein Deckungsvermögen für die Saldierung vorhanden, kommt es hingegen oft zu einer Minderung der Eigenkapitalquote, da die Pensionsrückstellung nach BilMog dann oft höher ausfällt als vor dessen Einführung.