Für die Berechnung der Jubiläumsrückstellung sind versicherungsmathematische Bilanzgutachten gemäß Einkommensteuergesetz und Handelsgesetz nötig. Optional kann auch eine Berechnung der Jubiläumsrückstellung nach internationalen Vorgaben (IFRS – IAS 19, US-GAAP – FAS87) gefordert sein.
Jede Einmalzuwendung in Geld- oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben dem laufenden Arbeitslohn und anderen Bezügen erhält zählt als Jubiläumszuwendung. Hierzu zählt auch ein zusätzlicher Urlaubstag im Jubiläumsjahr.
Die Voraussetzungen für die Bildung von Jubiläumsrückstellungen und damit die Notwendigkeit einer Berechnung, sind in § 5 Abs. 4 EStG geregelt. Für die Berechnung der Verpflichtung sind die zugesagten Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuerbelastung – sog. Nettolohnvereinbarung – ist der am Bilanzstichtag geltende Steuertarif zu berücksichtigen. Hierbei gilt auch, dass Änderungen des Steuertarifs (oder auch Änderungen der Bemessungsgrundlage), die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden zu berücksichtigen sind, wenn sie am Bilanzstichtag bereits festgestanden haben.
Bei der Berechnung einer Jubiläumsrückstellung wird auch die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens eines Arbeitnehmers berücksichtigt. Kündigungen (Fluktuation) werden pauschal berücksichtigt, in dem voraus gesetzt wird, dass ein Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden haben muss. Die Wahrscheinlichkeit des ausscheidens wegen Tod oder Invalidität hingegen wird gesondert ermittelt.
Der Gesetzgeber schreibt für die steuerliche Berechnung der Jubiläumsrückstellung vor, dass die Berechnung (des Teilwerts) unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen hat. Zur Ermittlung dieses Teilwerts ist die Verpflichtung unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von mindestens 5,5% abzuzinsen.