In der Steuerbilanz ermitteln sich die Pensionsrückstellungen nach den Vorschriften des § 6a EStG.
Berechnungsparameter sind hierbei:
In der Steuerbilanz ist die Zuführung zur Pensionsrückstellung nicht mehr in Teilbeträge zu zerlegen.
Pensionsrückstellungen werden in der Steuerbilanz regelmäßig niedriger ausgewiesen, als es dem tatsächlichen kaufmännischen Verpflichtungsumfang entspricht. Dies liegt hauptsächlich an den Berechnungsparametern, aber auch am Bewertungsverfahren. Da in der Steuerbilanz keine Saldierung der Verpflichtung mit vorhandenem Deckungskapital erfolgt, wird die Pensionsrückstellung nicht gemindert. Deckungskapital hat hier also keinen bilanzverkürzenden Effekt.
Der zu geringe Ausweis der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz führt immer wieder zu einer Unterschätzung der Verpflichtungen aus der Pensionszusage. Maßgeblich verursacht ist dies auch durch die handelsrechtliche Bilanzierungspraxis bis 2009, hier wurden regelmäßig die Werte der Pensionsrückstellung aus der Steuerbilanz übernommen.
Verminderungen von zugesagten Versorgungsleistungen schlagen sich proportional auf die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nieder, obwohl dies nicht der kaufmännischen Finanzierung der zugrunde liegenden Leistung entspricht.