Pensionszusage

Pensionszusage – Betriebliche Altersvorsorge

Die Mensch & Kuhnert GmbH ist ein Wirtschaftsmathematisches Institut und spezialisiert auf die Bewertung und Verwaltung von Versorgungswerken in den Durchführungswegen Direktzusage (Pensionszusage) und Unterstützungskassen. Wir verfügen über interdisziplinäre Qualifikation in den Bereichen Mathematik und Informatik, sowie der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und besitzen fundierte Praxiskenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.

Vorsorgeleistungen vom Arbeitgeber

Die Pensionszusage ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei wird seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer eine direkte Versorgungszusage gemacht. Der Chef legt dazu firmeneigenes Geld für den Mitarbeiter an, aus dem sich später die Pension finanziert. Der Mitarbeiter muss in der Regel nichts dazuzahlen.

Es gibt verschiedene Arten von Direktzusagen – der Arbeitgeber kann zum Beispiel eine exakte Rentenhöhe versprechen oder eine garantierte Verzinsung der eingezahlten Beiträge. Er muss aber mindestens den Erhalt der eingezahlten Beiträge versprechen.

Weil hier Geld direkt aus dem Trägerunternehmen an die (zukünftigen) Pensionäre fließen soll, müssen für die Pensionszusage in jedem Fall betriebsinterne, pensionsdeckende Rückstellungen gebildet werden. Diese erscheinen gemäß den Bilanzierungsvorschriften des HGB auf der Passiva-Seite der Unternehmensbilanz und sind dem Bereich des Fremdkapitals zuzurechnen.

Tritt der Versorgungsfall ein, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen direkten Rechtsanspruch. Die Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgt bei Erreichen des Pensionsalters wahlweise in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung oder als lebenslange monatliche Rente.

Oftmals ist es auch gewünscht, oder aus wirtschaftlichen Überlegungen nötig, dass die Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen abgefunden wird. Dann stellt sich die Frage, in wie weit eine Abfindung steuerlich anerkannt wird und welcher Abfindungsbetrag beim vorzeitigen Ausscheiden gezahlt werden muss.

Abfindung der Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

Sofern die Abfindung nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis des Geschäftsführers veranlasst ist, kann die Abfindung auf Firmenebene weitestgehend steuerlich neutral erfolgen.

In der Regel erfolgt die Abfindung der Pensionszusage mit dem steuerlichen Barwert der Versorgungszusage, der sich nach § 6a EStG ergibt. Laut BMF darf nur der Barwert der vollen unquotierten Versorgungszusage abgefunden werden. Bei Rentnern oder bereits ausgeschiedenen Geschäftsführern entspricht der Abfindungsbarwert daher oft der Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellung zum jeweiligen Stichtag.

Bei aktiven Geschäftsführern ist der Barwert jedoch höher als die Pensionsrückstellung. Soll der Abfindungswert reduziert werden, kann zunächst ein Future-Service-Verzicht durchgeführt und die Abfindung später nachgeholt werden.

Steuerliche Auswirkungen

Die Abfindung einer Pensionszusage ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer Lohnzufluss und muss in dem Monat, in dem die Abfindung fließt, über die Lohnsteuerkarte gebucht werden.

Da Abfindungen in der Regel höher ausfallen, führt dies in der Regel zu einer hohen sofortigen Steuerbelastung. Über die Fünftelregelung nach § 34 EStG lässt sich diese Steuerlast gegebenenfalls senken.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Abfindung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer kann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, wenn die Abfindung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung des Unternehmens erfolgt. In diesem Fall wird der zeitgleiche Verzicht auf die Versorgungszusage als verdeckte Einlage behandelt.

Zahlungen aufschieben

Weil Pensionszusagen in der betrieblichen Altersversorgung häufig unterfinanziert sind, empfehlen wir für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die Zahlungen aufzuschieben. Die Rentenversicherungen sollten erst deutlich später zur Auszahlung kommen, als es das Ausscheiden aus dem Berufsleben vorzugeben scheint, so z. B. erst im 85. Lebensjahr.

Die Rentenversicherung ist vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartungen und als Hinterbliebenenabsicherung zwar eine geeignete Form zur Innenfinanzierung der betrieblichen Altersversorgung, entzieht dem Unternehmen aber von Anfang an Kapital.

Wird die Rentenversicherung jedoch auf zum Beispiel das 85. Lebensjahr aufgeschoben, reduziert sie sich auf eine Risikoversicherung gegen Langlebigkeit. Dadurch verringert sich auch die Kapitalanlagekomponente und das Kapital bleibt im Unternehmen. Im Gegenzug muss das Unternehmen die laufenden Renten bis zum 85. Lebensjahr aus freien Mitteln finanzieren – damit bleibt auch steuerlich alles beim Alten.

Schon ab einer Verzinsung von 3,3 Prozent im Jahr zeigen sich Vorteile für Unternehmen. Zudem ist die Hemmschwelle deutlich niedriger, so für den GGF vorzusorgen.
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