Die Pensionszusage ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und dient als Instrument zur finanziellen Absicherung der Arbeitnehmer im Ruhestand. Im Rahmen dieses Engagements verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nicht nur für den Arbeitnehmer von Vorteil, sondern bietet auch steuerliche Anreize für den Arbeitgeber.
Die Pensionszusage, auch Direktzusage genannt, ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitgeber eine vertragliche Verpflichtung eingeht, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen Versorgungsleistungen für das Alter, bei Berufsunfähigkeit oder für die Hinterbliebenen zuzusichern. Die zugesagten Leistungen können sowohl als laufende Rente als auch als einmalige Kapitalauszahlung erfolgen.
Die Pensionszusage bietet neben der Absicherung der Arbeitnehmer noch weitere Vorteile für den Arbeitgeber. Zum einen können die Beiträge zur Pensionszusage als betriebliche Ausgaben verbucht und somit steuerlich geltend gemacht werden. Zum anderen wird durch die Gewährung einer solchen Zusage oft die Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen gestärkt, was insbesondere für Fach- und Führungskräfte von Bedeutung ist. Darüber hinaus können Pensionszusagen (Versorgungszusagen) helfen, qualifiziertes Personal zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden.
Um das Finanzierungsrisiko für eine eingeführte betriebliche Altersversorgung zu minimieren, schließen viele Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung ab. Die Rückdeckungsversicherung dient der Absicherung der finanziellen Verpflichtungen, die im Rahmen der Pensionsverpflichtung entstehen. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe absetzbar.
Von steuerlicher Seite aus betrachtet, sind die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gewinnmindernd und somit steuerlich vorteilhaft.
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Bei der Einführung einer Pensionszusage (betriebliche Altersversorgung) müssen Arbeitgeber verschiedene Kriterien beachten. Die Pensionszusage ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der klar definierte Regelungen enthalten sollte. Es ist wichtig, dass im Vertrag einige Vorgaben beachtet werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
Zur korrekten Rückstellungsbewertung einer erteilten Pensionszusage ist ein versicherungsmathematisches Gutachten notwendig. Dieses Gutachten liefert die Rückstellungswerte, die für die Bilanzierung beim Unternehmen erforderlich sind.
Eine Pensionszusage lässt sich flexibel gestalten und an die Bedürfnisse des Unternehmens sowie des Arbeitnehmers anpassen. Beispielsweise kann der Zeitpunkt des Rentenbeginns flexibel gewählt werden, ebenso wie die Art der Auszahlung, sei es als laufende Rente, als einmalige Kapitalauszahlung oder in Form eines Kapitalisierungsplans. Durch die flexible Handhabung kann auf individuelle Lebenslagen und Karrierepläne Rücksicht genommen werden.
Es kann vorkommen, dass sich Unternehmen dazu entschieden die vorhandene Pensionszusage nicht mehr in ihrem Bilanzbild darstellen zu wollen. Gerne zeigen wir Ihnen alle Möglichkeiten mit den Vor- und Nachteilen auf.
In der Praxis kann es vorkommen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf einen Verzicht der zugesagten Leistungen einigen. Dies kann verschiedene Gründe haben. Ein Verzicht auf eine Pensionszusage bzw. auf eile daraus muss allerdings rechtlich einwandfrei erfolgen und die Interessen beider Parteien berücksichtigen.
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Die Pensionszusage gilt als eine der anpassungsfähigsten Formen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für einen Geschäftsführer einer GmbH. Auch bei der Kapitalanlage für die Finanzierung dieser Zusage besteht Wahlfreiheit. Früher häufig durch Lebens- und Rentenversicherungen realisiert, erfolgt heute oft eine Absicherung mittels Investmentfonds oder ETFs.
Weitere Möglichkeiten zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung sind unter anderem:
Die Entgeltumwandlung ermöglicht es Arbeitnehmern, Teile ihres Bruttogehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Diese Beiträge sind in der Einzahlungsphase steuerfrei.
Kontaktieren Sie uns für ein Angebot, wenn Sie mehr über die Unterstützungskasse oder die Pensionszusage (Direktzusage) erfahren möchten und sich eine zuverlässige und professionelle Beratung wünschen. Wir helfen Ihnen, die optimale Lösung für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter zu finden.
Eine Pensionszusage (Direktzusage) ist ein Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung.
Die Besteuerung einer Pensionszusage erfolgt in der Auszahlungsphase. Die Leistungen aus der Pensionszusage sind als “Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit” beim Versorgungsberechtigten zu versteuern. In der Ansparphase sind die Beiträge zur Pensionsrückstellung steuefrei.
Die Betriebsrente wird vom Arbeitgeber gezahlt, der die Verpflichtung dazu im Rahmen der Pensionszusage eingegangen ist.
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur Pensionszusage sind in der Ansparphase sozialversicherungsfrei. Entgeltumwandlungsbeiträge sind bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Bei Auszahlung der betrieblichen Leistungen fallen dann Sozialversicherungsbeiträge an.
Ja, die Leistungen aus einer Pensionszusage gelten als Versorgungsbezug, der in der Auszahlungsphase als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern ist.
Es gibt verschiedene Zusagearten für eine Pensionszusage. Es gibt die reine Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage und die wertpapiergebundene beitragsorientierte Leistungszusage. Jede Zusageart hat vor- und Nachteile für das zusagende Unternehmen und den versorgungsberechtigte. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen die für Sie optimale Zusageart.
Die Direktzusage ist ein sog. Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen sechs verschiedenen Durchführungswegen. Jeder Durchführungsweg hat eigene rechtliche Vorgaben. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen den für Sie idealen Durchführungsweg.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung der versprochenen Leistungen an den Arbeitnehmer, sind diese beim Arbeitnehmer zu versteuern.
Die zugesagten Leistungen aus einer erteilten Pensionszusage (Direktzusage) stellen aus Sicht des Unternehmen ungewisse Verbindlichkeiten dar, für die in der Bilanz Rückstellungen auszuweisen sind. Diese Rückstellungen berechnen wir für Sie.
Da der Gesellschafter-Geschäftsführer sehr häufig keinen oder nur einen geringfügigen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbaut, reicht diese Möglichkeit oft nicht aus. Daher ist eine Versorgung nötig, die auch in der benötigten Höhe steuerlich zulässig ist. Das ist bei dem Durchführungswegen Pensionszusage (Direktzusage) der Fall.
Bei einem Arbeitnehmer sind die Ansprüche auf die zugesagten Leistungen bei Insolvenz des Unternehmen durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG gesichert. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss der Insolvenzschutz zivilrechtlich erfolgen.