Rechnungszins im Versorgungsausgleich (BGH-Beschluss vom 9.3.2016, XII ZB 540/14)

Bei der Teilung eines Versorgungsanrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung ist der hälftige Wert des auf die Ehezeit entfallenden Anrechts (Ausgleichswert) zu ermitteln und vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen. Der Ausgleichswert wird durch Abzinsung der erwarteten künftigen Rentenzahlungen des Ausgleichspflichtigen, die dieser während der Ehezeit erdient hat, berechnet. Der für die Abzinsung verwendete Rechnungszins hat i.d.R. beträchtlichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichswerts.

Der BGH hat in seinem Beschlusses vom 24.03.2021 (XII ZB 230/16) entschieden, dass als Rechnungszins der 10-jährige Durchschnittszins gem. § 253 HGB angewendet werden kann (Rz 30 des Beschlusses vom 24.03.2021). An der bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 hält der BGH nicht weiter fest.

Mit der Höhe eben dieses Rechnungszinses hatte sich der BGH zuvor in seinem Beschluss XII ZB 540/14 vom 09.03.2016 sehr intensiv auseinander gesetzt und gelangte dabei zu folgenden Feststellungen:

  • Folgende Zinssätze sind grundsätzlich zulässig:
    • Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 HGB ist zulässig (Rz 14). Für den Zeitpunkt der Zinsermittlung ist auf das Ehezeitende abzustellen (Rz 90). Laut BGH-Beschluss vom 24.08.2016 – XII ZB 84/13, ist hierbei jedoch der Zins basierend auf der 7-jährigen Durchschnittsbildung zu verwenden.
    • Der Zinssatz gemäß Transformationstabele / Versorgungsordnung bei beitragsorientierten Leistungszusagen (Rz 24) ist zulässig.
    • Rechnungsgrundlagen einer kongruenten Rückdeckungsversicherung (Rz 25) können ebenfalls angewandt werden.

     

  • Eine Änderung des Rechnungszinses um 1% bewirkt eine Änderung des Barwertes in einer Größenordnung von etwa 10% (Rz 21)
  • Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (Rz 22)
  • Bei externer Teilung und Übertragung von Anrechten auf versicherungsförmige Durchführungswege kommt es durch die abweichenden Rechnungsgrundlagen regelmäßig zu Transferverlusten, die der Ausgleichsberechtitgte hinnehmen muss (Rz 30 ff).
  • Offen bleibt, ob ein Rententrend bei der Ermittlung des Asugleichswertes herangezogen werden muss. Die Urteilsbegründung legt jedoch die Verwendung eines vorsichtig gewählten Rententrends nahe (Rz 87), soweit die Versorgugsordnung diesen nicht ohnehin regelt.
  • Offen bleibt weiterhin, ob bei Ehezeitende vor dem 31.12.2008 ein Rechnungszins von 6% herangezogen werden darf (Rz 90)

LEITSATZ AUS DEM BGH-BESCHLUSS VOM 24.08.2016, XII ZB 84/13

Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht.

AUSZÜGE AUS DEM BGH-BESCHLUSS VOM 9.3.2016, XII ZB 540/14

Rz 14: Die von dem Beteiligten zu 1 vorgenommene Anwendung des BilMoG-Zinssatzes sei danach nicht zu beanstanden, weil weder behauptet noch erkennbar sei, dass dieser Zinssatz gegen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik verstoße. Vielmehr sei es sogar naheliegend, für die Ermittlung des Barwerts und die bilanzielle Bewertung denselben Zinssatz zugrunde zu legen.

Rz 21: Die Höhe des Barwerts wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist. Je höher der Rechnungszins angesetzt wird, desto niedriger ist der am Bewertungsstichtag anzusetzende Barwert. Eine Veränderung des Rechnungszinses um 1 % wirkt sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % auf die Höhe des Barwerts aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker

Rz 22: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die „Rechnungsgrundlagen“ sowie „die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts – insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins – lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen

Rz 24: Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen. Sie ist auch im Durchführungsweg der Direktzusage möglich, in dem keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet und es bei der Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu. Die Umwandlung von Beiträgen in Renten- oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformationstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des Arbeitnehmers, den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten Rechnungszins abhängig sind (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 40). In der Praxis werden für den Umrechnungsmodus bei beitragsorientierten Leistungszusagen Rechnungszinsen zwischen 1,25 % und 6 % verwendet (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 84). In solchen Fällen kann für die Abzinsung grundsätzlich der Zinssatz herangezogen werden, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch den Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist

Rz 25: Bei kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen kommt für die Bewertung des Anrechts eine Heranziehung der Rechnungsgrundlagen der Rückdeckungsversicherung – und damit auch des dort verwendeten Rechnungszinses – in Betracht, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund der Versorgungszusage zumindest in den regulären Leistungsfällen durch diese Versicherung gedeckt werden kann

Rz 26: Im Übrigen wählen die Versorgungsträger – wie auch hier – für die Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts üblicherweise diejenigen Bewertungsparameter, die von dem verpflichteten Unternehmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung ihrer Pensionsverpflichtung herangezogen werden. Daher findet als Rechnungszins zumeist der handelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Anwendung, was den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich nahegelegt worden ist. In der Begründung des Regierungsentwurfes wird in diesem Zusammenhang auf den Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Bezug genommen, der in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E eine bilanzielle Bewertung von Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz vorgesehen hat, wobei nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E die anzuwendenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten

Rz 30: Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeitpunkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von „Transferverlusten“ der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Begründung des Anrechts bei einem versicherungsförmig organisierten Zielversorgungsträger wie beispielsweise der Versorgungsausgleichskasse VVaG

Rz 31: Ein Teil dieser Transferverluste lässt sich dabei auf die unterschiedlichen biometrischen Rechnungsgrundlagen zurückführen. Ein Lebensversicherungsunternehmen muss die jederzeitige Erfüllung der von ihm eingegangenen Rentenverpflichtungen gewährleisten und sich in seiner Kalkulation gegen das Langlebigkeitsrisiko absichern. Den für die Anwendung in privaten Rentenversicherungen zugelassenen Sterbetafeln DAV 2004R liegen generell längere Lebenserwartungen zugrunde als den für die bilanzielle Bewertung von Pensionsverpflichtungen üblicherweise herangezogenen Richttafeln 2005 G nach K. Heubeck

Rz 32: Der überwiegende Teil der wahrgenommenen Transferverluste beruht allerdings – insbesondere bei jüngeren Ausgleichsberechtigten – auf einer Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den (garantierten) Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits

Rz 87: Dabei ist es allerdings umstritten, ob der Rententrend bei der Ermittlung des Barwerts der Versorgung berücksichtigt werden kann, wenn von dem Versorgungsträger keine feste Anpassung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) zugesagt worden ist, sondern für ihn lediglich eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht. Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2012 – 1 UF 192/11 – juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2016] § 5 VersAusglG Rn. 46). Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein – vorsichtig zu prognostizierender – Rententrend bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen ist, weil der Gesamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde

Rz 90: Allerdings ist für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56; teilweise abweichend OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110: Zeitpunkt des letzten Bilanzstichtages vor dem Ende der Ehezeit). Liegt – wie hier am 31. März 2008 – das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank im Dezember 2008, ist es umstritten, ob der Versorgungsträger in diesem Fall zur Diskontierung die zum früheren Rechtszustand in die Handelsbilanz übernommenen Bewertungsparameter der Steuerbilanz mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % (§ 6 a EStG) heranziehen darf

Machen Sie den ersten Schritt
Gerne beantworten wir Ihre Anfrage.
Senden Sie uns einfach eine E-Mail.
Wir freuene uns auf Ihren Anruf